Rechtsprechungsänderung bei Adipositas
Bisher wurde einer an Adipositas leidenden versicherten Person grundsätzlich keine Invalidität zuerkannt, welche sie zu einer Rentenleistung der Invalidenversicherung berechtigte. Man ging davon aus, dass starke Übergewicht willentlich überwindbar sei. Ein Rentenanspruch kam bloss in Frage, wenn die Adipositas körperliche oder geistige Gesundheitsschäden verursachte oder die Folge von solchen Schäden bildete. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 2024 (8C_104/2024) seine Rechtsprechung bei einer Adipositas dahin abgeändert, dass im Einzelfall in einem strukturierten Beweisverfahren ermittelt werden muss, inwiefern sich die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Es darf allerdings weiterhin verlangt werden, dass die versicherte Person zumutbare Behandlungen zur Behebung der Beeinträchtigung durchführen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde einer Versicherten mit einer Adipositas Grad III und einem Bodymassindex von 58 gut und erkannte, dass sie nicht per sofort voll arbeitsfähig sein kann. Die IV-Stelle muss deshalb neu über das Rentenbegehren der Versicherten entscheiden.

