Haftpflichtrecht

Flach Advokatur - Haftpflicht- und Versicherungsrecht in Basel und Aarau. Haftpflichtrecht

Die Sozialversicherungen decken nicht immer den gesamten Schaden, der bei einem Unfall verursacht wurde. In gewissen Konstellationen muss ein Dritter für den entstandenen Schaden einstehen. Für Laien sind viele dieser Konstellationen nicht oder nur schwer verständlich. Als spezialisierte Kanzlei haben wir den Überblick und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche unter anderem in folgenden Fällen durchzusetzen:

Flach Advokatur - Haftpflicht- und Versicherungsrecht in Basel und Aarau

Haftung des Arbeitgebers bei Unfällen am Arbeitsplatz

z. B. durch eine nicht richtig gesicherte Maschine
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Haftung im öffentlichen Personentransport

z. B. Unfälle im Tram, Zug oder der Seilbahn
Flach Advokatur - Haftpflicht- und Versicherungsrecht in Basel und Aarau

Haftung im Strassenverkehr

z. B. bei einem Verkehrsunfall
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Haftung von Privatpersonen

z. B. Unfälle in den Bergen beim Skifahren, Schlitteln, Klettern, Wandern oder verursacht durch unbeaufsichtigte Kinder
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Haftung des Herstellers

z. B. bei einem fehlerhaften Produkt
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Haftung des Staates

z. B., wenn der Bund, der Kanton oder die Gemeinde eine Strasse nicht richtig unterhält oder eine Lehrperson ihre Sorgfaltspflichten verletzt
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Haftung des Tierhalters

z. B., wenn ein Tier einen Personenschaden verursacht
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Haftung des Werkeigentümers

z. B., wenn jemand von einem Gerüst fällt, das unsachgemäss gesichert war oder auf einer Privatstrasse stürzt, die ungenügend gewartet wurde

Fallbeispiele aus der Praxis

Lässt sich ein Schaden direkt beim Verursacher durchsetzen?

Das pensionierte Ehepaar Erik und Martina M. wurde auf dem Fussgängerstreifen angefahren und dabei schwer verletzt. Es fielen nicht nur zahlreiche Heilbehandlungen an, das Ehepaar benötigte auch Hilfe im Haushalt. Wir unterstützten Erik und Martina M. bei der Durchsetzung ihres Direktschadens bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung kam für Kosten wie Franchise und Selbstbehalt, den entstandenen Sachschaden an den Kleidern, den Pflegeschaden, den Haushaltsschaden und für eine Genugtuungszahlung auf.

Was tun, wenn die Verursacherin uneinsichtig ist?

Caroline D. ging mit ihrem Chihuahua spazieren. Als sie an einer anderen Spaziergängerin vorbeilief, wurde sie unvermittelt von deren Bulldogge in den Oberschenkel gebissen. Die Wunde infizierte sich und der Heilverlauf zog sich hin. Die Hundehalterin der Bulldogge hatte weder eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund abgeschlossen, noch zeigte sie sich einsichtig. Im gegen die Hundehalterin eingeleiteten Strafverfahren sorgten wir dafür, dass Caroline D. den ungedeckten Schaden vollumfänglich geltend machen konnte.

Anmerkung: Bei allen Fallbeispielen wurden die Namen sowie verschiedene Details abgeändert, damit eine Identifizierung ausgeschlossen werden kann.

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