Erwerbsunfähigkeit/
Invalidität

Flach Advokatur - Haftpflicht- und Versicherungsrecht in Basel und Aarau. Erwerbsunfähigkeit/Invalidität
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate, empfehlen wir dringend eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung, damit keine Lücken entstehen. Die IV prüft nicht nur, ob die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Sie prüft auch, ob die Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit bestünde, die den gesundheitlichen Einschränkungen angepasst wäre.

Allem voran hilft die IV mit verschiedenen Massnahmen, damit die betroffene Person am Arbeitsplatz bleiben kann. Ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben, klärt die IV ab, ob sie die versicherte Person mit beruflichen Massnahmen unterstützen kann. Die IV bietet dann unter anderem Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsversuche. Ausserdem bezahlt die IV auch Hilfsmittel, welche die betroffene Person im täglichen Leben unterstützen. Doch nicht jedes Gesuch wird von der IV gutgeheissen. Wir unterstützen Betroffene dabei, ihr Recht – etwa auf eine Umschulung – geltend zu machen.

Ist die versicherte Person auch in einer angepassten Tätigkeit nicht oder nur teilweise arbeitsfähig, kann sie Anspruch auf eine IV-Rente haben. Invalidität ist nicht nur bei der IV, sondern auch bei der Pensionskasse versichert. Für unsere Klientinnen und Klienten stellen wir unter anderem sicher, dass der IV-Grad für den Rentenanspruch korrekt berechnet wurde. Des Weiteren sorgen wir dafür, dass der Rentenzusprache-Entscheid der Pensionskasse eröffnet wird. Das ist notwendig, damit der IV-Grad auch für die Pensionskasse bindend ist.

Zu unserer täglichen Arbeit gehören zudem Fälle, bei denen die IV nicht auf ein neues Gesuch eintritt, eine Rentenrevision vornimmt oder die Rente wieder aufhebt.

Es gibt zahlreiche Zusatzversicherungen, die bei einer Invalidität für weitere Leistungen – z. B. ein Invaliditätskapital – aufkommen. Bei Personenschäden bezahlen die Versicherungen allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind – je nach Art des Schadens und der jeweiligen Versicherung. Es ist entscheidend, die genauen Bedingungen und die Deckungen der Versicherungspolicen zu kennen, um zu wissen, wann welche Versicherung was leisten muss. Für den Laien ist das kein einfaches Unterfangen. Wir hingegen verfügen über viel Erfahrung und ein breites Fachwissen in diesem Rechtsgebiet. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen und bei der Versicherung durchzusetzen.

Fallbeispiele aus der Praxis

Sind die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt?

Vera D. ist gelernte Autolackiererin. Im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit entwickelte sie ein Bronchialasthma, das ihr während der Arbeit starke Atemprobleme bereitete. Mit einem Vorbescheid stellte die IV Vera D. in Aussicht, die finanzielle Unterstützung für eine berufliche Umschulung abzulehnen. Wir erhoben einen Einwand, in dem wir der IV darlegten, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung vorliegend erfüllt sind. Die IV finanzierte Vera D. daraufhin eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich, so dass sie wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Zur Finanzierung gehörten die Taggelder während der Ausbildung und die Ausbildungskosten an sich.

Welche Rentenzusprache ist korrekt berechnet?

Marco B. ist gelernter Maler mit einem eigenen kleinen Betrieb. Aufgrund starker Rückenbeschwerden und einer Handverletzung kann er seine Arbeit als Maler nicht mehr ausüben. Die medizinischen Abklärungen der IV beim regionalen ärztlichen Dienst ergaben, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Es kommen allerdings nur körperlich leichte Tätigkeiten in Frage, bei denen er nicht ständig sitzt oder steht, nicht in Zwangsstellungen arbeitet, sich nicht permanent repetitiv vornüberbeugt oder bückt und nicht überkopf arbeitet. Marco B. fand eine Anstellung als Hausmeister und arbeitet wieder 100 Prozent. Bei der Prüfung des IV-Rentenzusprache-Entscheids stellten wir fest, dass die Vergleichseinkommen für die Berechnung des IV-Grades nicht korrekt sind. Mittels eines Einwandes eröffneten wir der IV, weshalb der Einkommensverlust von Marco B. viel höher ist, als von der IV berechnet. Statt einer Viertelsrente erzielten wir für ihn eine Dreiviertelsrente. Zudem stellten wir sicher, dass der Entscheid auch der Pensionskasse mitgeteilt wird. Somit ist er für die Pensionskasse bindend und auch sie muss Marco. B. eine Dreiviertelsrente zusprechen.

Anmerkung: Bei allen Fallbeispielen wurden die Namen sowie verschiedene Details abgeändert, damit eine Identifizierung ausgeschlossen werden kann.

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