Geschädigten- und Opfervertretung im Strafrecht

Strafrecht und Haftpflichtrecht sind zwar zwei verschiedene Rechtsbereiche. Sie können jedoch eng miteinander verknüpft sein, wenn durch eine Straftat ein Schaden entsteht. Verursacht eine Straftat – z. B. Diebstahl, Körperverletzung oder Sachbeschädigung – zugleich einen Schaden, sind sowohl das Strafrecht als auch das Haftpflichtrecht betroffen.
Das Strafverfahren klärt die strafrechtliche Verantwortung. Das Haftpflichtrecht sorgt dafür, dass das Opfer finanziell entschädigt wird. Beide Systeme ergänzen sich, arbeiten aber nach unterschiedlichen Zielen und Prinzipien. Als spezialisierte Kanzlei kennen wir den Unterschied. Wir verstehen die Zusammenhänge, um für unsere Klientinnen und Klienten alle Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und ihnen letztlich dabei zu helfen, ihr Recht durchzusetzen.
In manchen Fällen ermittelt die Strafbehörde nur auf Antrag. Die Frist für den Strafantrag ist mit lediglich drei Monaten verhältnismässig kurz. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Strafverfahren bei Antragsdelikten nicht mehr eröffnet werden.
Das Strafverfahren ist wichtig. Damit kann die Staatsanwaltschaft Beweismittel abnehmen, die den Geschädigten nicht zugänglich sind oder deren Abnahme mit hohen Kosten verbunden ist – beispielsweise die Einvernahme der beschuldigten Person oder die Erstellung von Gutachten. Im Strafverfahren erhebt die Staatsanwaltschaft wichtige Beweismittel, die die Umstände belegen, um eine Haftung zu begründen.
Im Haftpflichtprozess liegt es jedoch an der geschädigten Person bzw. an uns als anwaltliche Vertretung, Leistungen einzufordern und die dafür benötigten Beweise zu erbringen. Deshalb sind die Beweise aus dem Strafverfahren für die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen von grosser Bedeutung. Das Schweizer Strafverfahren ermöglicht es auch, zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Genugtuungsforderungen direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Die geschädigte Person kann sich dem Strafverfahren als Privatkläger anschliessen. Sofern möglich, urteilt dann der Strafrichter – in manchen Fällen die Staatsanwaltschaft – auch über die Haftungsfrage und über Schadensersatzansprüche.
Fallbeispiele aus der Praxis
Wann gilt das Strafrecht und wann das Haftpflichtrecht?
Ein Autofahrer übersah den Fussgänger Peter S. und fuhr ihn an.
Strafrechtliche Folgen: Der Fahrer wurde wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln verfolgt. Wir beantragten für Peter S. bei der Staatsanwaltschaft, dass der Unfallverursacher auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wird.
Haftpflichtrechtliche Folgen: Wir meldeten den Schadenfall bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an und nahmen eine Schadenberechnung vor. Von den Reparaturkosten für das Fahrzeug über den Haushaltsschaden bis hin zum Schmerzensgeld – sprich Genugtuung – kam die Haftpflichtversicherung des Fahrers vollständig für den entstandenen Schaden auf.
Anmerkung: Bei allen Fallbeispielen wurden die Namen sowie verschiedene Details abgeändert, damit eine Identifizierung ausgeschlossen werden kann.